Die Rückerstattung der Energiesteuer ist in wiederkehrenden Zyklen durch die EU zu genehmigen

Aufgrund zu später Antragstellung der zuständigen Behörde wurde die Energiesteuer-Rückerstattung zum 1.4.2012 - bis zur Klärung einer weiteren Genehmigung - ausgesetzt.

Stand Nov.2012: Mit zusätzlichen Randbedingungen ist die Rückerstattung der Energiesteuer durch die EU wieder genehmigt worden.

Stand März 2013: Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist wieder möglich

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Die nachfolgend beschriebenen Erstattungsbeträge beschreiben die bis zum 31.3.2012 Werte abhängig vom Energietyp.

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Zum 15. Juli 2006 wurde das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst.

Mit der Neufassung des Gesetzes konnten die Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umgesetzt werden.

Das Gesetz regelt nun die Besteuerung aller Energiearten fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase und Kohle) als auch der nachwachsenden Energieerzeugnisse Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol und synthetische Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Steuerentlastung bzw. die Steuerrückerstattung richtet sich nach dem eingesetzten Brennstoff:

Erdgas:                                 0,55   ct/kWh
Flüssiggas:                            6,06   ct/kg
leichtes Heizöl:                     6,135 ct/Liter
sonstige Heizöle:                   2,5    ct/kg

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Referenzobjekt 2014-005 Neubau eines Mehrfamilienhaus (17 WE) nach KfW70 in Schwabach Wolfskeel Str. / Ebersbergerstr. 3+3a

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